Geschlechts- und Namensänderung
Gemäß dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das 01.11.2024 in Kraft getreten ist, können Geschlechtseintrag und Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen selbst bestimmt werden.
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe ihres Geschlechts in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
Personen, für die kein deutscher Personenstandseintrag (Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) vorliegt, können gegenüber dem Standesamt erklären, welche Geschlechtsangabe für sie maßgeblich ist.
Die Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten oder es kann auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden.
Mit der Erklärung sind ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen, dem gewählten Geschlecht entsprechend, zu bestimmen.
Vorgelegt werden müssen dazu folgende Unterlagen:
- aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck bzw. Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
- aktueller beglaubigter Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisterausdruck bzw. Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde bei Eheschließung/Lebenspartnerschaftsbegründung im Ausland
- gegebenenfalls Nachweise über Namens- oder Geschlechtsänderungen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel oder Blaue Karte EU
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Fristen
Mindestens drei Monate vor der geplanten Erklärung muss eine schriftliche Anmeldung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Eine neue Erklärung kann frühestens ein Jahr, nachdem die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklärt wurde, erfolgen.
Die Erklärung bedarf im Inland der Beurkundung beim Standesamt. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.
Beim Standesamt Waltrop ist die Beurkundung von Erklärungen nur nach Terminvereinbarung möglich.
Ablauf
- mindestens drei Monate vor der geplanten Erklärung: Schriftliche oder mündliche Anmeldung der Erklärung beim Standesamt (Anmeldung und Erklärung müssen beim gleichen Standesamt erfolgen)
- Übermittlung einer eigenhändigen Unterschrift (im Original oder per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen)
- Abgabe der eigentlichen Erklärung frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Anmeldung.
- Die Erklärung muss beurkundet werden. Eine formlose Erklärung ist nicht möglich.
- Die Erklärung kann bei jedem Standesamt beurkundet werden. Wirksam wird die Erklärung erst nach Eingang bei dem zur Entgegennahme zuständigen Standesamt.
- Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, ist das Standesamt für die Entgegennahme der Erklärung zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der betroffenen Person führt. Falls kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister existiert, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Anlaufstellen
Kosten
- Entgegennahme der Anmeldung nach § 4 SBGG von Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG: 15,00 €
- Entgegennahme der Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen: 30,00 €
- Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG: 15,00 €
- erfolgt eine Anmeldung nach § 4 SBGG, wird aber innerhalb einer Frist von 6 Monaten keine Erklärung nach § 2 SBGG abgegeben: 15,00 €
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