Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
- Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Regelungen für Gaststätten gelten seit 1. Juli 2008. Eine zusätzliche Ausnahme für Einraumgaststätten wurde den zuständigen Behörden durch Erlass vom 31.07.2008 empfohlen.
Nähere Einzelheiten zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.
Die Erlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn die den Antrag stellende Person zuverlässig ist und sowohl der Betriebsort als auch die Betriebsräume für den beabsichtigten Betrieb geeignet sind.
Es ist ratsam, im Vorfeld der Antragstellung telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter in Kontakt zu treten, denn in diesem Telefonat kann Ihnen bereits mitgeteilt werden, welche Unterlagen Sie für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis vorlegen müssen. Außerdem können Sie bei der Gelegenheit einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren. Erfahrungsgemäß können in diesem ausführlichen Beratungsgespräch bereits viele Fragen beantwortet werden. Aus diesem Grunde sollen Anträge auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis grundsätzlich persönlich abgegeben werden.
Anlaufstellen
Kontaktpersonen
Formulare
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Gaststätte - Gestattung einmalige Veranstaltung
Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung gem. § 12 GastGFormular muss unterschrieben und persönlich abgegeben werden (Online ausfüllbar)
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Gaststätte - Antrag Erlaubnis (§ 2 GastG)
Antrag auf Erteilung der unbefristeten Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) / befristeten Erlaubnis zum Betrieb / zur Änderung / zur Erweiterung einer SchankwirtschaftFormular muss unterschrieben und persönlich abgegeben werden (Online ausfüllbar)
Info-Blätter
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Auszug aus dem Jugendschutzgesetz - Aushang in Gaststätten
Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Auf Grund dessen werden im folgenden Auszug die wichtigsten Paragraphen des Jugendschutzgesetzes zusammengefasst.
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Beschäftigung von Jugendlichen - Merkblatt
Informationen über die Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststättenbetrieben (Stand: Juli 2005)