Verfahrensfreie Bauvorhaben
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 der Landesbauordnung (BauO NRW) aufgeführt.
Auch für genehmigungsfreie Vorhaben gilt jedoch der Grundsatz aus § 60 Absatz 2 BauO NRW: "Die Genehmigungsfreiheit [...] entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Bauherrschaft auch für verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben Vorschriften einhalten muss. Auch ein verfahrens- und genehmigungsfreies Vorhaben kann baurechtlich unzulässig sein.
Folgende Vorschriften stehen genehmigungsfreien Vorhaben beispielsweise häufiger entgegen:
- die Regelungen zu Abstandsflächen aus § 6 BauO NRW, insbesondere die maximal zulässige Grenzbebauung aus Absatz 8,
- die Regelungen aus Bebauungsplänen (z.B. Baufenster, Maximalhöhen von Zäunen, ...), sofern sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet,
- die Regelung, dass ein Gebäude nicht auf mehreren Grundstücken stehen darf aus § 4 Absatz 2 BauO NRW,
- bei Garagen die Regelung aus § 129 Absatz 1 Satz 1 SBauVO "Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.".
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