Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot
Sie müssen an einem Sonntag oder an einem Feiertag einen Transport durchführen? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenn der Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat, oder wenn Sie hinter einen Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen) noch einen Anhänger hängen wollen. Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Transport aus dringenden und unaufschiebbaren Gründen durchgeführt werden muss.
Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren, so regelt es § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Um eine Transportgenehmigung für einen Sonntag oder einen Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt.
Wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.
Über weitere Ausnahmemöglichkeiten können Sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung informieren.
Ausnahmen von diesem Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu ein Jahr erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.
Die Antragstellung sollte erfolgen:
- schriftlich
- formlos
- möglichst frühzeitig, also mindestens 14 Tage vorher
Anlaufstellen
Kosten
Unterlagen
Formulare
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Antrag Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen (§§ 46 Abs. 1, 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)) oder in der Hauptreisezeit gem. § 1 Abs. 1 der FerienreiseverordnungFormular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)