Geldspielgeräte
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung). Darüber hinaus dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Anlaufstellen
Kontaktpersonen
Formulare
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Spielgeräte - Geeignetheit Aufstellungsort (Antrag nach § 33 c Abs. 3 GewO)
Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
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Spielgeräte - Anmeldung (Antrag nach § 33c Abs. 1 GewO)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)