Führerschein – Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (Umschreibung)
Je nach Art des Führerscheins gibt es verschiedene Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis.
Beantragen die Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung die deutsche Fahrerlaubnis, so wird sie (nur) in dem Umfang erteilt, die der Klasse der deutschen Fahrerlaubnis im (Wesentlichen) entspricht.
EU/EWR Führerschein (§ 30 FeV)
Führerscheine aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Für die Antragsstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
- gültiger ausländischer Führerschein
- Passbild, nicht älter als 2 Jahre (vorgelegt werden muss ein Papierfoto - nicht möglich: digitale Fotos, QR-Codes, Aufnahmen am Fotoautomaten vor Ort)
Führerscheine nach Staatenliste (§ 31 Abs. 1 FeV)
Für die Antragsstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
- gültiger ausländischer Führerschein
- Passbild (nicht älter als 2 Jahre)
- Ggfls. Übersetzung des ausländischen Führerscheins
Sollte eine Prüfung erforderlich sein, zusätzlich:
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Schulung (mind. 9 Stunden)
- Adresse der Fahrschule
"Drittstaaten"( § 31 Abs. 2 FeV)
Hierfür muss eine theoretische und praktische Prüfung, ohne Ausbildungspflicht, abgelegt werden.
Für die Antragsstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Ausweis (Personalausweis/Reisepass)
- gültiger ausländischer Führerschein
- Passbild (nicht älter als 2 Jahre)
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- Sehtest
- Erste-Hilfe-Schulung (mind. 9 Stunden)
- Adresse der Fahrschule
Anlaufstellen
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Bürgerbüro
Ihre zentrale Servicestelle im Rathaus
Kosten
EU/EWR Führerschein (§30 FeV):
Gebühr 37,50 Euro
Führerscheine nach Staatenliste (§31 Abs, 1. FeV):
Gebühr 37,10 Euro
„Drittstaaten“ (§ 31 Abs, 2 FeV):
Gebühr 45,10 Euro