Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone
Die Stadt Waltrop als Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten erteilen (§ 46 Abs. 1 Ziff. 11 Straßenverkehrsordnung).
Anlaufstellen
Kontaktpersonen
Kosten
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- Euro zu entrichten.