Rettungsdienst-Gebühren
Die gesetzlichen Krankenkassen haben zum 1. September 2025 für einige Städte eigenständige Festbeträge für Rettungsdiensteinsätze festgesetzt. Damit übernehmen sie in Waltrop nicht mehr die vollen Gebühren, die in der Rettungsdienstsatzung der Stadt Waltrop (Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und die Notfallrettung in der Stadt Waltrop) festgelegt sind. Die Folge: Patient:innen müssen die Differenz zwischen Festbetrag und Satzungsgebühr selbst tragen.
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt.
Grundsätzliches!
„Nichts überwiegt ein Menschenleben und erst Recht kein Euro auf dieser Welt!“
(Bürgermeister Marcel Mittelbach)
Wenn Sie einen lebensbedrohlichen medizinischen Notfall (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Bewusstlosigkeit, schwere Unfälle, Atemnot, starke Blutungen, Vergiftungen) erleiden oder mitbekommen, rufen Sie bitte weiterhin den Rettungsdienst unter 112.
Bei dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen, gesundheitlichen Problemen (z. B. hohes Fieber, Magen-Darm-Infekt, starke Schmerzen oder akute Infekte) wenden Sie sich bitte weiterhin an den medizinischen Notdienst unter 116 117.
Häufig gestellte Fragen
Die Stadt Waltrop kalkuliert regelmäßig die Kosten des Rettungsdienstes, um sie aktuellen Erfordernissen anzupassen und festzulegen, in welcher Höhe Gebühren für einen Rettungsdienst-Transport anfallen. Grundlage hierfür ist das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW). Dazu finden Abstimmungsgespräche mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen statt. In den Vorjahren kam es jeweils zu einer Einigung. In diesem Jahr jedoch konnte, wie in vielen Städten Nordrhein-Westfalens, kein Einvernehmen mit den Krankenkassen für die vorgelegte Gebührenkalkulation erzielt werden. Die Krankenkassen lehnen ohne eine gesetzliche oder anderweitig belegbare Grundlage die Refinanzierung der Fehlfahrten ab.
Die Auseinandersetzung über die Übernahme von Kosten entzündet sich an den sogenannten Fehlfahrten – also solchen Einsätzen, bei denen kein:e Patient:in transportiert wird. Das kann unterschiedliche Gründe haben: etwa, dass vor Ort geholfen werden konnte oder sich der Notfall sich als weniger schwer herausstellt und kein Transport ins Krankenhaus notwendig wurde. Bisher übernahmen die Krankenkassen pauschal alle Kosten – einschließlich der Fehlfahrten –, auch wenn kein Transport stattfand. Die Kommunen legten die Kosten solcher Einsätze bislang über eine Mischkalkulation auf alle Einsätze um. Nun lehnen die Krankenkassen die weitere Übernahme dieser Fehlfahrten-Kosten ab. Das Rettungsgesetz NRW erlaubt jedoch ausdrücklich, auch Fehlfahrten als ansatzfähige Kosten zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 5 RettG NRW).
Es handelt sich um einen landesweiten Konflikt über die Finanzierung des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen. Die Städte sind gesetzlich verpflichtet, ihre Gebührensatzungen nach den anrechenbaren Kosten zu kalkulieren und umzusetzen. Dieses erlaubt ausdrücklich, auch Fehlfahrten als ansatzfähige Kosten zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 5 RettG NRW).
Gesetzlich Versicherte können künftig nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass die Kosten für ihren Rettungstransport vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Denn die Gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände haben entschieden, seit dem 1. September 2025 die Kosten für Rettungsdiensteinsätze nur noch bis zu einem von ihnen selbst festgelegten Festbetrag zu übernehmen. Das hat zur Folge, dass die transportierten Personen die Kosten, die über den Festbetrag hinausgehen, selbst tragen müssen.
Nach der rechtlichen Auffassung der Stadt Waltrop verstoßen die Krankenkassen gegen Paragraf 61 SGB V (Sozialgesetzbuch). Dieser besagt, dass dem/der Versicherten lediglich ein Eigenanteil von maximal 10 Euro auferlegt werden kann. Durch die Festbeträge der Krankenkassen entsteht jedoch ein höherer Betrag für den/die Versicherte:n.
Die Gebühren für den Rettungsdienst in Waltrop werden auf Grundlage der gültigen Rettungsdienstsatzung der Stadt Waltrop erhoben, die durch den Rat der Stadt beschlossen wurde. Diese Satzung legt unter anderem fest, wie hoch die Gebühren für die verschiedenen Rettungsdiensteinsätze sind.
Änderungen ergeben sich bei der Abrechnung. Für den Zeitraum 01.09.2025 bis 31.12.2025 erhalten Bürgerinnen und Bürger den Gebührenbescheid, in dem der Eigenanteil für den Transport in Rechnung gestellt wird.
Ab 01.01.2026 erhalten Bürgerinnen und Bürger die vollständige Rechnung über Rettungs- und Krankenfahrten von der Stadt Waltrop. Die vollständige Rechnung muss bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die jeweilige Krankenkasse entscheidet, in welcher Höhe sie sich an den Kosten beteiligt. Dieser Betrag kann je nach Krankenkasse variieren.
Für Einsätze des Rettungsdienstes der Stadt Waltrop fallen zwischen dem 1. September und 31. Dezember 2025 folgende Eigenanteile für Patient:innen an:
- Rettungswagen: 225,03 Euro
- Krankentransportwagen: 114,30 Euro
- Notarzteinsatz: 282,64 Euro
Ab 1. Januar 2026 fallen folgende Gebühren für Einsätze des Rettungsdienstes der Stadt Waltrop an.
- Rettungswagen: 1.307 Euro
- Krankentransportwagen: 562 Euro
- Notarzteinsatz: 1.768 Euro
Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse, um sich den Betrag von der Krankenkasse erstatten zu lassen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, entscheidet ausschließlich Ihre Krankenkasse.
Der Rettungsdienst wird aus Gebühren finanziert, nicht aus allgemeinen Steuermitteln. Die Stadt Waltrop muss dazu kostendeckende Gebühren erheben. Sie ist gesetzlich verpflichtet, ihre Satzung anzuwenden und darf die Gebühren nicht kürzen oder auf den städtischen Haushalt umlegen. Würde die Stadt auf die Erhebung der Differenzbeträge verzichten, entstünden erhebliche Fehlbeträge im Haushalt, die weder nachträglich ausgeglichen noch aus Steuermitteln gedeckt werden können und dürfen. Deshalb müssen die Differenzbeträge direkt von den Gebührenschuldnerinnen und -schuldnern erhoben werden.
Die Stadtverwaltung wird sich dafür einsetzen, dass in Härtefällen ein Weg gefunden wird, der für den Gebührenschulder/-schuldnerin gangbar ist. Die Ansprechperson bzw. der zuständige Fachdienst ist dem Bescheid zu entnehmen.
Waltroper:innen können unbesorgt sein: Am Ablauf eines Rettungseinsatzes ändert sich nichts. Die Rettungskräfte der Stadt Waltrop sind weiterhin rund um die Uhr für Sie im Einsatz und stehen weiterhin uneingeschränkt bereit. Auch bleibt es bei der gewohnten medizinischen Versorgung durch den Rettungsdienst.
Die Städte im Kreis Recklinghausen – die Stadt Waltrop eingeschlossen – haben in zahlreichen Gesprächen mit den Krankenkassen eine Lösung gesucht. Dies blieb jedoch bisher ohne Erfolg. Eine gemeinsame und verträgliche Lösung ist jedoch weiterhin das Ziel, an dem die Stadt Waltrop nach allen verfügbaren Möglichkeiten mitarbeitet. Der Konflikt zwischen beiden Rechtsauffassungen kann jedoch letztlich nur vom Gesetzgeber oder durch ein Gericht aufgelöst werden.
Der Gesetzgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, befasst/e sich aufgrund eines Eilantrages mit der Thematik.
Der Stadt Waltrop ist daran gelegen, auch zukünftig einen leistungsfähigen Rettungsdienst sicherstellen zu können, der jedoch ausreichend und fair finanziert sein muss. Dazu bedarf es aber auch Anstrengungen auf Bundesebene, um die Verteilung der Kosten im Sinne der Patient:innen neu zu prüfen. Aus Sicht der Stadt Waltrop sollten die Krankenkassen wieder den vollständigen Kostenanteil übernehmen, sodass die finanzielle Belastung nicht bei den Betroffenen liegt.
Die Entscheidung, nur noch Festbeträge zu übernehmen, wurde von den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Verbänden getroffen – nicht von der Stadt Waltrop. Beschwerden oder Nachfragen zur Höhe der übernommenen Beträge richten Sie bitte direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Die Stadt Waltrop hat keinen Einfluss auf die Festsetzung der Festbeträge und ist verpflichtet, die beschlossene Rettungsdienstsatzung umzusetzen.