Finanzzentrum Ostvest (Stadtkasse der Städte Datteln und Waltrop)

Finanzzentrum Ostvest
Kolpingstraße 1
45711 Datteln

Die Stadtkasse hat eine ähnliche Funktion wie eine „Hausbank“ und erledigt als solche folgende Aufgaben:

  • Kontenmäßige Vereinnahmung sämtlicher an die Stadtverwaltung Waltrop zu leistenden Zahlungen
  • Zahlbarmachung aller von der Stadtverwaltung Waltrop zu befriedigenden Forderungen
  • Beitreibung eigener Forderungen
  • Beitreibung fremder Forderungen im Wege der Amtshilfe
  • Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen


Kontenmäßige Vereinnahmung

Bankverbindungen der Stadt Waltrop:

Bild: KasseSparkasse Vest Recklinghausen
IBAN: DE29 4265 0150 0030 0000 79
BIC: WELADED1REK

Volksbank Waltrop - Zweigniederlassung d. Dortmunder Volksbank e.G.
IBAN: DE30 4416 0014 0255 5309 00 
BIC: GENODEM1DOR

Deutsche Bank Dortmund
IBAN: DE37 4407 0050 0630 0008 00
BIC: DEUTDEDE440

Postbank Dortmund
IBAN: DE79 4401 0046 0007 0404 65
BIC: PBNKDEFFXXX

Bareinzahlungen sind bei der Stadtkasse grundsätzlich nicht möglich. Überweisungen an die Stadtkasse Waltrop müssen immer im Verwendungszweck das Kassenzeichen enthalten, damit eine korrekte Zuordnung erfolgen kann. Für sämtliche Forderungen können Lastschrifteinzugsermächtigungen erteilt werden.

Zahlbarmachung
Zahlungen zur Befriedigung von Forderungen werden nur aufgrund eines Zahlungsauftrages durch die jeweils anordnenden Fachbereiche bzw. Gruppen geleistet. Zahlungen erfolgen im täglichen Rhythmus prinzipiell unbar und werden von unseren Konten bei den Städtischen Kreditinstituten angewiesen. In Ausnahmefällen können Verrechnungsschecks ausgehändigt werden.

Beitreibung eigener Forderungen
Aufgrund der von den jeweiligen Fachbereichen bzw. Gruppen mit Zahlungsziel zum Soll gestellten Beträge überwacht die Stadtkasse die Zahlungseingänge. Sollten Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen, so werden die fälligen Beträge nach Fristablauf angemahnt. Hierbei werden je nach Art der Forderung - Mahngebühren, Portokosten - und Säumniszuschläge nach gesetzlichen Vorgaben festgesetzt. Ist auch nach dieser erneuten Zahlungsanforderung innerhalb der gesetzten Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, so werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die wiederum mit weiteren Vollstreckungsgebühren verbunden sind.

Beitreibung fremder Forderungen
Im Wege der Amtshilfe ist die Stadtkasse Waltrop verpflichtet, für diverse Behörden auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung tätig zu werden. Exemplarisch seien erwähnt:

  • Gebühreneinzugszentrale des WDR ( rückständige Rundfunk- und Fernsehgebühren )
  • Handwerkskammern ( Mitgliedsbeiträge )
  • andere Städte und Gemeinden (vorwiegend Verwarnungs- und Bußgelder im ruhenden Verkehr)


Vollstreckungsmaßnahmen

Übersicht über die Beitreibungsmöglichkeiten der Vollstreckungsbehörden

1. Mahnung (§ 19 VWVG)
Einzelmahnung: Sie richtet sich an einen einzelnen Schuldner.

2. Vollstreckungsauftrag (§ 12 VWVG)
Durch den Vollstreckungsauftrag wird der Vollziehungsbeamte beauftragt, wegen der Rückstände sowie der entstandenen und noch entstehenden Kosten (Säumniszuschläge) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen. Gleichzeitig wird der Vollziehungsbeamte ermächtigt, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Zahlungen entgegenzunehmen.

3. Pfändung (§§ 21-50 VWVG)
Die Vollstreckungsbehörde hat pflichtgemäß zu prüfen, ob und in welchem Umfange zur Befriedigung des Gläubigers eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen angemessen und erfolgreich ist. Die Vollstreckungsbehörde hat folgende Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen:
u.a. Lohnpfändung, Mietpfändung, Forderungspfändung, Sachpfändung

4. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 51 VWVG)
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist ein fruchtloser Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen (§ 51 Abs. 2 VWVG). Die Vollstreckungsbehörde prüft unter Beachtung des Grundsatzes der "Verhältnismäßigkeit des Mittels", welche Maßnahme beantragt werden soll. (Sicherungshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung)

5. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 5 VWVG) (Vorm. Offenbarungseid)
Sind bisherige Beitreibungsversuche erfolglos verlaufen, kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Der Schuldner hat ein Verzeichnis sämtlicher Schulden und sämtlicher Vermögenswerte aufzustellen. Verweigert der Schuldner die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung, so kann gemäß § 901 ZPO die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung angeordnet werden.


Stundung bzw. Ratenzahlung von Abgaben (allgemein)

Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen eine termingerechte Begleichung der Steuern oder Abgaben nicht gestatten, kann auf begründeten Antrag einer Stundung bzw. Ratenzahlung zugestimmt werden.

Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muß baldmöglichst ein entsprechender Stundungsantrag gestellt werden. Dieser muß spätestens am Fälligkeitstag, d.h. einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides, bei der Stadt Waltrop, Fachgruppe Finanzmanagement eingegangen sein. Der Antrag muß enthalten:

  • einen Zahlungsvorschlag
  • eine eingehende und nachvollziehbare (schlüssige) Begründung
  • eine genaue Darlegung der finanziellen Verhältnisse (Einkünfte und Belastungen) - Belege sind beizufügen.
  • die Benennung von Sicherheiten bei der Stundung größerer Beträge

Vom Fälligkeitstag ab werden von der jeweiligen Restsumme des gestundeten Betrages Stundungszinsen in Höhe von 0,5 v.H. pro Monat (= 6 % Zinsen pro Jahr) erhoben.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung oder nicht rechtzeitiger Stellung des Stundungsantrages ist mit Ablauf des Fälligkeitstages für den rückständigen Betrag ein Säumniszuschlag (= 1 % pro Monat) zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist auch dann zu zahlen, wenn dem Stundungsantrag nicht entsprochen wird.


SEPA-Lastschriftmandat

Hier gibt es ein SEPA-Lastschriftmandat als Online-Formular.