Antragsberechtigt ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Die Beistandschaft wird durch formlosen Antrag eingerichtet bzw. aufgehoben. Ohne das Sorgerecht einzuschränken, wird der Beistand als gesetzlicher Vertreter damit beauftragt:
Die Beistandschaft schließt auch die Vertretung der Kindesinteressen vor Gericht ein.
keine