Für Grundbesitz im Stadtgebiet Waltrop wird eine jährliche Grundsteuer erhoben.
Die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen und die Erhebung der Grundsteuer erfolgt in geteilter Zuständigkeit durch das Finanzamt und die Gemeinde.
Die von der Gemeinde zu erhebende jährliche Grundsteuer ergibt sich durch die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Veranlagungsjahr gültigen Grundsteuerhebesatz.
Der Grundsteuerhebesatz beträgt zurzeit:
Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 460 v. H.
Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke) 700 v. H.
Die Höhe der vom Finanzamt festzusetzenden Besteuerungsgrundlage ist abhängig von der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks und dem aufstehenden Gebäude. Die Besteuerungsgrundlage wird als Grundsteuermessbetrag im Einheitswertbescheid des Finanzamtes ausgewiesen.
Grundsätzlich ist derjenige zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, dem das Grundstück vom Finanzamt zugerechnet ist. Bei einem Grundstücksverkauf erfolgt die Zurechnung nach einem Stichtagsprinzip. Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundstücks ist, hat - unabhängig von dem Verkauf des Grundstücks im Laufe des Jahres - noch für das gesamte Kalenderjahr die Grundsteuer an die Gemeinde zu entrichten. Erst am 01. Januar des Folgejahres erfolgt durch das Finanzamt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer. Eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen von dem gesetzlich festgelegten Stichtagsprinzip ist grundsätzlich möglich. Nähere Einzelheiten hierzu erteilt das zuständige Fachamt.