Erschließungsbeiträge werden von der Gemeinde zur Finanzierung der Kosten für den Straßenbau erhoben. Erst durch den Bau einer Straße kann ein Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden. Für diesen Straßenbau muss die Stadt als Gegenleistung die Zahlung eines Erschließungsbeitrages fordern.
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 123 - 135 des Baugesetzbuches und die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Waltrop.
Erschließungsanlagen sind u.a.: Straßen, Wege und Plätze, Wohnwege, notwendige öffentliche Grünanlagen und Parkplätze und Immissionsschutzanlagen.
Der Aufwand, der über die Erschließungsbeiträge finanziert werden soll, beinhaltet folgende Kosten:
Erschließungsbeiträge dürfen erst erhoben werden, wenn die sachliche Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entstanden ist.
Grundsätzlich werden für solche Grundstücke Erschließungsbeiträge erhoben, die durch die ausgebaute Anlage erschlossen werden. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen, so ist das Grundstück auch mehrfach erschlossen.
Höhe der Erschließungsbeiträge
Zunächst einmal trägt die Stadt einen Anteil von 10 % der beitragsfähigen Kosten, 90 % werden auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei ist aber nicht nur die Grundstücksfläche anzurechnen, sondern die nach dem Bebauungsplan mögliche bzw. tatsächliche Bebauung wird berücksichtigt. Die näheren Einzelheiten sind in der Erschließungsbeitragssatzung geregelt.
Fälligkeit des Beitrages: Grundsätzlich müssen Erschließungsbeiträge innerhalb eines Monats nach Zusendung des Bescheides gezahlt werden. Ausnahmen sind aber möglich, z.B. eine zinspflichtige Stundung oder Ratenzahlung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beitragspflichtigen.
Die Gebühr für eine Beitragsbescheinigung beträgt je nach Zeitaufwand mind. 17,00 .