Jugendhilfeplanung trägt dazu bei, daß gemäß § 80 SGB VIII Einrichtungen und Dienste der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten rechtzeitig und ausreichend geplant werden.
Dazu gehört u. a. auch die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Fachplänen.
Für die Bereiche
existieren Fachpläne.
Je nach Aufgaben- und Zielgruppenschwerpunkten werden weitere Jugendhilfepläne erarbeitet, die bestehenden Pläne werden fortgeschrieben.