Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Martinsfeuer) in Bürgerservice | Stadt Waltrop

Leistungen Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Martinsfeuer)

HINWEIS: Im Downloadbereich (s.u. auf dieser Seite) finden Sie Hinweise zu Brauchtumsfeuern, sowie zum Beginn der Anmeldezeit Vordrucke für die Genehmigung von Osterfeuern. 

HINWEIS: Brauchtumsfeuer sind nur Oster- oder Martinsfeuer und sind vorab schriftlich zu beantragen. In Waltrop dürfen lt. Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022 ab 2023 nur noch verankerte Glaubensgemeinschaften, Vereine oder Organisationen Brauchtumsfeuer im Rahmen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen abbrennen. 

Die Anmeldezeit für Osterfeuer beginnt 2023 am Montag, den 27. Februar und endet am Mittwoch, den 8. März. Vordrucke für die Genehmigung gibt es in der Woche vor dem Beginn der Anmeldezeit. 

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Hierzu gehören Oster- oder Martinsfeuer. Sie sind vor ihrer Durchführung durch die örtliche Ordnungsbehörde zu genehmigen.

Brauchtumsfeuer dürfen

  • nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften,
  • Organisationen und
  • Vereinen

im städtischen Außenbereich ausschließlich im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. 

Osterfeuer dürfen nur vom 08.04.2023 bis 10.04.2023 (Karsamstag bis Ostermontag) in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgebrannt werden.

Genehmigungsvorbehalt

Die Beantragung der Erlaubnis zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers in 2023 ist ab Montag, den 27. Februar, möglich. Eingänge werden erst ab diesem Termin berücksichtigt. Die Anträge, siehe Formulare (unten auf dieser Seite), sind im Ordnungsamt (Fachgruppe Ordnungswesen) einzureichen.

Die Anzahl der Brauchtumsfeuer zu Ostern sind im Stadtgebiet von Waltrop lt. Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022 auf maximal 20 Feuer begrenzt. 

Es gilt die Reihenfolge der schriftlichen Antragseingänge.

Anträge können persönlich im Bürgerbüro oder im Ordnungsamt abgegeben werden. Außerdem kann die Beantragung auch per Fax (930364) oder per Post erfolgen. Falls Sie über einen Scanner verfügen, können Sie alternativ auch das ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte Formular bei E-Mail an ordnungsamt@waltrop.de senden.

In dem Antrag sind folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des Veranstalters sowie eines verantwortlichen, volljährigen Ansprechpartners samt dessen
  • Mobil-/ Tel.-Nr.
  • Genaue Angaben zum Ort und zum Abbrennzeitpunkt des Feuers
  • Art und Menge des Brennmaterials. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerstelle auf eine Fläche von maximal 6m mal 6m im Durchmesser begrenzt wird. Das aufgeschüttete Brenngut darf eine Höhe von 3m nicht übersteigen

Bestehen seitens der Feuerwehr / der Ordnungsbehörde keine Bedenken, erfolgt eine schriftliche Genehmigung. 

Anforderungen an den Verbrennungsvorgang

  1. Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden. Jegliche Verbrennung bzw. Mitverbrennung von gewerblichen oder häuslichen Abfällen ist untersagt. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden. Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist ausdrücklich untersagt.
  2. Der Verbrennungsvorgang ist auch unter Beachtung der Windstärke so zu steuern, dass Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder andere hochwertige Schutzgüter durch Luftverunreinigung, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug, nicht eintreten können.
  3. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr sind Brauchtumsfeuer nur erlaubt, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden: 
    - zu Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen:
    bei einer Größe des Haufens von bis zu 3m x 3m x 2m: 25 Meter;
    bei einer Größe des Haufens von bis zu 6m x 6m x 3m: 40 Meter.
    - zu öffentlichen Verkehrsflächen: 25 Meter.
    - zur nächstgelegenen Waldung: 100 Meter.
    - zu Gebäuden oder Behältnissen, in denen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden: 100 Meter.
  4. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr überschritten haben muss, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  5. Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichend Löschmittel bereit zu halten. Die Brauchtumsfeuer können von der Feuerwehr und dem Ordnungsamt kontrolliert werden; eventuell mündlich erteilte Auflagen der Feuerwehr bzw. des Ordnungsamtes sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) in der zurzeit gültigen Fassung kann seitens des Ordnungsamtes oder der Feuerwehr das sofortige Ablöschen angeordnet werden.
  6. Zum Schutz von Kleintieren sollte das Brennmaterial frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Am Tage der Veranstaltung ist das Brennmaterial umzuschichten. 
Kosten

Für die Genehmigung eines Brauchtumsfeuers ist eine Gebühr von 20,00 Euro zu entrichten
(gem. Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Waltrop).

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