Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 der Landesbauordnung (BauO NRW) aufgeführt.
Auch für genehmigungsfreie Vorhaben gilt jedoch der Grundsatz aus § 60 Absatz 2 BauO NRW: "Die Genehmigungsfreiheit [...] entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Bauherrschaft auch für verfahrens- und genehmigungsfreie Vorhaben Vorschriften einhalten muss. Auch ein verfahrens- und genehmigungsfreies Vorhaben kann baurechtlich unzulässig sein.
Folgende Vorschriften stehen genehmigungsfreien Vorhaben beispielsweise häufiger entgegen: