Auszug aus der Friedhofssatzung der Stadt Waltrop
Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen für einzelne unbelegte Stellen oder für einzelne belegte Stellen, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, zulassen, wenn die Aussicht besteht, dass diese Stellen als Wahlgrab anderweitig vergeben werden können. Der Nutzungsberechtigte hat dann die erforderlichen Anpassungsarbeiten (z. B. an der Grabeinfassung, an der Bepflanzung) auf seine Kosten vorzunehmen. Der Nutzungsberechtigte kann aus besonderem Grunde auch vor Ablauf der Ruhefrist schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklären, dass er auf die weitere Nutzung des gesamten Wahlgrabes verzichtet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Grabstätte nach Ablauf eines Monats seit dem Eingang der Rückgabe- bzw. Verzichtserklärung abzuräumen, einzuebnen und einzusäen. Eine dann etwa noch vorhandene Einfassung geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Waltrop über; gleiches gilt für das Grabmal, für sonstiges Grabzubehör und für die Bepflanzung. Eine Erstattung von Gebühren erfolgt in allen Fällen nicht.