Die Stadt Waltrop als Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone außerhalb der festgesetzten Lieferzeiten erteilen (§ 46 Abs. 1 Ziff. 11 Straßenverkehrsordnung).
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,- Euro zu entrichten.