Lärmbelästigungen führen immer wieder zu Beschwerden bzw. auch zu Streitereien unter Nachbarn. So gehört z.B. die Frage: "Darf mein Nachbar in den Sommermonaten um 19.00 Uhr noch Rasenmähen?" zu den Standardfragen, die das Ordnungsamt regelmäßig im Frühsommer erreichen.
Es gibt vielfältige gesetzliche Regelungen zum Lärmschutz und daher unterschiedliche Ansprechpartner. Das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW enthält einige Grundregeln zum Thema Lärm- und Geruchsbelästigung, um das gute Zusammenleben von Nachbarn zu ermöglichen. Um ein gutes Miteinander zu gewährleisten, sollte jedoch auch eine gegenseitige Rücksichtnahme vorhanden sein.
Wer Lärmprobleme hat, sollte zunächst versuchen, sie gütlich zu lösen. In vielen Fällen entstehen Lärmbelästigungen durch Unkenntnis und Unwissenheit des Störers. Hier kann ein klärendes Gespräch ausreichen, das Problem zu beseitigen. Gelingt dies nicht, sollte sich der Lärmbelästigte vorsorglich um "Beweismittel" kümmern und z.B. ein Lärmprotokoll führen.
Beispiele für Lärmarten:
Rasenmäher mit Elektro- oder Benzinmotor dürfen grundsätzlich zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. In Waltrop gilt allerdings in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten von 13.00 bis 15.00 Uhr eine allgemeine Ruhezeit, in der Gartengeräte nur mit dem Umweltkennzeichen der EU benutzt werden dürfen.
Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler als lärmintensive Geräte dürfen grundsätzlich nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Geräte nicht genutzt werden.
(Details sh. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Beachten Sie bitte, dass Verstöße gegen diese Regeln als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden können.
Um die Ruhe der Nachbarn zu achten, sind lautstarke Tätigkeiten wie Klopfen, Bohren oder Sägen an Werktagen von montags bis samstags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nach öffentlichem Recht möglich. Durch Mietvertrag oder Hausordnung sind andere Regelungen denkbar.
Das betroffene Rechtsgut ist hier der ungehinderte Schlaf und die ungestörte Nutzung der Wohnung und des Gartens, also des Besitzes und des Eigentums der Nachbarn. Es sind mithin ausschließlich private Rechtsgüter betroffen. Der Schutz privater Rechtsgüter ist vorrangig Aufgabe der Zivilgerichte und deren Vollstreckungsorgane. Die Ordnungsbehörde kann nur dann einschreiten, wenn die privaten Rechte auch durch öffentlich-rechtliche Normen geschützt sind oder zivilrechtliche Hilfe nicht schnell genug zu erlangen ist.
Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "geeignet, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen bzw. die Nachtruhe zu stören" ist zu prüfen, in welcher Intensität der Lärm verursacht wird. Zu berücksichtigen sind:
- die Höhe der Lautstärke,
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- die Regelmäßigkeit der Beeinträchtigung,
- der (Tages- oder Nacht-)Zeitpunkt der Lärmeinwirkung und
- die Entfernung der Wohngebäude zu der Lärmquelle.
Maßgeblich ist grundsätzlich die objektive und nicht die subjektiv empfundene Lautstärke. Die Überempfindlichkeit Einzelner ist daher unbeachtlich.
Das gelegentliche Feiern gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gartengrundstücks in einem Wohngebiet. Bei einer einmaligen Feier kann es zumutbar sein, den Lärm für einige Stunden hinzunehmen.
Unter Gaststättenlärm versteht man Lärm, der durch technische Einrichtungen der Gaststätte, durch Musikdarbietungen in Gaststätten sowie durch das Verhalten von Gästen entsteht. Unzumutbare Lärmbelästigungen muss der Gastwirt verhindern.
Jeder Tierhalter muss dafür sorgen, dass durch die Geräusche oder Laute seiner Tiere andere nicht wesentlich belästigt werden. Wann das zulässige Maß überschritten ist, hängt ab von der Tageszeit, der Art und Dauer der Geräusche und der Ortsüblichkeit vergleichbarer Beeinträchtigungen. So ist in einem Vorort, in dem das Halten von Kleintieren nicht selten ist, z.B. der Schrei eines Hahns ortsüblich und deshalb hinzunehmen.
Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm. Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen, Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen.
Allerdings gilt von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhezeit nach dem Landesimmissionsschutzgesetz.
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