Winterdienst
Glatte Straßen, schlechte Sicht, Schnee, blendender Gegenverkehr. Zumindest gegen die glatten Straßen und den Schnee können wir etwas tun.
In den Wintermonaten ist der Winterdienst jeden frühen morgen für Sie da, um die öffentlichen Verkehrswege vom gefallenen Schnee zu befreien und dem Glatteis den Kampf anzusagen.
Aber auch für Sie ist es wichtig, Ihre Pflichten in den Wintermonaten zu kennen (Auszug aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung §3 Absatz 2):
- Eigentümer von innerhalb geschlossener Ortsschaft liegenden Grundstücken sind in der Pflicht, einen 1,5 Meter breiten Gehstreifen auf Fuß- und Fahrradwegen oder markiertem Seitenstreifen vom Schnee zu räumen.
- Die Schneeräumpflicht gillt an Werktagen von 07:00 - 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 20:00 Uhr
- Bei Glättegefahr ist nur Sand oder andere abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat zum Streuen erlaubt. Streusalz ist nur in Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt.
Als Mieter beachten Sie bitte folgendes:
Ihr Vermieter darf einen Schneedienstkalender bekannt geben, den es zu befolgen gilt. Sollten Sie an den entsprechenden Tagen zu den Schneeräumzeiten nicht zur Verfügung stehen (Arbeit oder andere Termine) müssen Sie auch für Ersatz sorgen.
Bei Fragen zum Winterdienst stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:
Winterdienst
Telefon: 02309 / 95 99 0
Telefax: 02309 / 95 99 20
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