Grußwort der Bürgermeisterin Kontakt Gästebuch Stadtplan Impressum

Konjunkturpaket II

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


um eventuellen Verwirrungen oder Verständnisproblemen vorzubeugen die sich aus allgemeinen Medienberichten ergeben, möchte Ihnen die Stadt Waltrop an dieser Stelle wichtige und interessante Informationen bezüglich des Konjunkturpakets II erläutern und zur Verfügung stellen.
Anhand dieser Informationen soll klargestellt werden, dass die Mittel des Konjunkturpakets durchaus zweckgebunden sind und ausschließlich für vorgegebene Zwecke verwendet werden dürfen.

 

Am 30.01.2009 wurde vom Land Nordrhein-Westfalen sowie den kommunalen Spitzenverbänden eine gemeinsame Erklärung unter dem Titel "Bündnis zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes" veröffentlicht.

 

1. Zur Verfügung stehende Mittel

 

Aufgrund des Zukunftsinvestitionsgesetzes stehen dem Land Nordrhein-Westfalen 2,133 Mrd. EUR zur Verfügung. Das Zukunftsinvestitionsgesetz verlangt, dass von den Ländern (inklusive ihrer Kommunen) dieser Betrag um 33 % aufgestockt wird. Hieraus leitet sich die Summe von 2,84 Mrd. EUR ab, die im Rahmen des sog. kommunalen Investitionsprogramms vom Land Nordrhein-Westfalen und seinen Kommunen ausgegeben werden können. Hiervon verwendet das Land für seine Hochschulen 464 Mio. EUR; somit verbleiben die unter Ziffer 3 der Erklärung genannten 2,38 Mrd. EUR für die Kommunen. Davon entfallen nach der ersten Modellrechnung auf die Stadt Waltrop insgesamt 3.631.510 EUR (2.210.567 € Investitionsschwerpunkt Bildung; 1.420.943 € Investitionsschwerpunkt Infrastruktur).

Seitens des Zukunftsinvestitionsgesetzes wurde weiter festgelegt, dass die Gesamtmittel zu 65 % im Bereich der Bildungsinfrastruktur und zu 35 % im Bereich der sonstigen Infrastruktur auszugeben sind. Diese Quote gilt für das Gesamtprogramm, also die 2,84 Mrd. EUR. Entsprechend wurde der kommunale Anteil in Höhe von 2,38 Mrd. EUR so aufgeteilt, dass die kommunalen Bildungsausgaben - zusammen mit den Landesausgaben für die Hochschulen - 65 % bzw. 1,85 Mrd. EUR ausmachen. Spiegelbildlich stehen für den Bereich sonstiger Infrastruktur 995 Mio. EUR zur Verfügung. Es wurde - unabhängig von einer bundesgesetzlichen Vorgabe - vereinbart (s. Ziff. 6 der gemeinsamen Erklärung) dass hiervon 170 Mio. EUR für Investitionen in Krankenhäusern verausgabt werden sollen. Die Verteilungskriterien für die Krankenhausmittel sollen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land einvernehmlich festgelegt werden. Für die sonstigen Infrastrukturmaßnahmen verbleiben somit 825 Mio. EUR.

Das Zukunftsinvestitionsgesetz sieht als Vorgabe vor, dass mindestens 70 % der Mittel für kommunale Investitionen zu verwenden sind. Diese Quote wird in Nordrhein-Westfalen übertroffen.

 

2. Zur Verteilung der Mittel auf einzelne Kommunen

 

Um eine schnelle Wirksamkeit des Konjunkturpakets zu gewährleisten, wurde bei der Verteilung der Mittel pragmatisch vorgegangen und bereits aus der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs vorhandene Indikatoren und Kennzahlen herangezogen. Die 1,38 Mrd. EUR für kommunale Bildungsprojekte werden nach dem geringfügig modifizierten (auch Berücksichtigung der Ersatzschulen) Schlüssel der Schul- und Bildungspauschale im GFG verteilt. Das Volumen für sonstige Infrastrukturmaßnahmen wird hälftig analog zur Investitionspauschale verteilt, die andere Hälfte wird nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungen im Kommunalen Finanzausgleich verteilt.

 

3. Finanzierung des kommunalen Eigenanteils

 

Das Zukunftsinvestitionsgesetz verlangt, dass auch finanzschwache Kommunen am Programm teilnehmen können. Der Deutsche Städtetag erläutert hierzu: "Die für Nordrhein-Westfalen gefundene Vereinbarung stellt dies sicher und geht sogar darüber hinaus:

Der explizite Verweis auf die Schlüsselzuweisung führt zunächst dazu, dass Finanzschwäche - hier verstanden als Differenz zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf und nicht am Finanzierungssaldo orientiert - explizites Verteilkriterium wird. Durch die Verwendung dieses Verteilungsschlüssels wird aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle der für Ballungsgebiete nachteilige Schlüssel der allgemeinen Investitionspauschale, der zu 30 % auch auf die Gebietsfläche abstellt, kompensiert."

Die Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen war darüber hinaus mehrfach unter dem Aspekt der Aufbringung und der Höhe des Eigenanteils thematisiert worden. Es ist nicht vorgesehen, dass eine individuelle Aufbringung des kommunalen Eigenanteils erfolgt. Vielmehr ist der kommunale Eigenanteil für das Konjunkturpaket insgesamt ermittelt worden und wird über ein Sondervermögen bereitgestellt.

Nach § 6 Abs. 1 Zukunftsinvestitionsgesetz-Entwurf müssen sich die Länder (einschließlich Kommunen) mit 25 % am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten eines Landes beteiligen. Bezogen auf das Gesamtvolumen von 2,84 Mrd. EUR sind dies 711 Mio. EUR Eigenanteil. Die Eigenmittel für den Bereich der Hochschulen (116 Mio. EUR) werden vom Land allein getragen und sind aus der weiteren Betrachtung ausgeklammert. Der für die kommunalen Investitionen verbleibende Finanzierungsanteil in Höhe von 595 Mio. EUR wird von Land und Kommunen hälftig übernommen. Hieraus ergibt sich die in der gemeinsamen Erklärung genannte Quote von 12,5 % kommunalem Eigenanteil, der sich aus Mitteln für Bildung in Höhe von 173 Mio. EUR und Mitteln für Infrastrukturfinanzierung in Höhe von 124 Mio. EUR zusammensetzt.

Durch die Vorfinanzierung des kommunalen Anteils über ein Sondervermögen soll sichergestellt werden, dass auch finanzschwache Kommunen an dem Konjunkturprogramm teilnehmen können. Mit der Tilgung und Verzinsung des Fonds befasst sich Ziffer 10 der gemeinsamen Erklärung. Danach sollen ab dem Jahr 2012 gestreckt über 10 Jahre insgesamt rund 420 Mio. EUR durch die Kommunen aufgebracht werden (jährlich rund 42 Mio. EUR). Dem Vernehmen nach ist hierbei vorgesehen, die Schul- und Bildungspauschale bzw. die Investitionspauschalen, nicht jedoch die allgemeinen Schlüsselzahlungen entsprechend zu kürzen.

 

4. Informationen zum weiteren Verfahren, offene Fragen

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer ersten Modellrechnung genaue Zahlen für die einzelnen Städte zur Verfügung gestellt (sh. Anlage 2). Es wurde mit der Landesregierung vereinbart, dass die zur Zeit laufenden Berechnungen über die Auswirkungen auf finanzschwache Kommunen noch einmal gemeinsam zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden erörtert werden.

Zum weiteren Verfahren und der weiteren Handhabung der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben soll außerdem schnellstmöglich eine Arbeitsgruppe einberufen werden, deren Aufgabe das Erarbeiten einer Handreichung des Landes an die Kommunen zum kommunalen Investitionsprogramm sein soll. Alle bislang offenen Fragen sollen in diesem Zusammenhang möglichst eindeutig geklärt und erörtert werden. Zu diesen Fragen zählen insbesondere:

• Genaue Abgrenzung von förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen nach Bereichen
• Abgrenzung des Investitionsbegriffs (Stichwort: Sanierungsmaßnahmen)
• Auslegung des Kriteriums der Zusätzlichkeit; Bestimmung der Werte der Referenzperioden u. a. bei zwischenzeitlicher Doppikumstellung (Stichwort: kein Zwang zu zusätzlichen Investitionen aufgrund von Doppikumstellung)
• Umgang mit verschiedenen kommunalen Organisationsformen (Ausgliederungen etc.)
• Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
• Haushaltsrechtlicher Umgang, Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts
• Details zur Einrichtung des Sondervermögens und dessen Abfinanzierung

Es ist denkbar, dass zu den Fragen der Abgrenzung der Maßnahmen und des Investitionsbegriffs wie auch der Bestimmung der Referenzwerte zwischen Bund und Ländern bundeseinheitliche Regelugen angestrebt werden.

Das Innenministerium hat zwischenzeitlich eine E-Mail-Hotline für Kommunen eingerichtet. Mit Datum vom 04.02.2009 hat die Stadt Waltrop einen eigenen Fragenkatalog (sh. Anlage 3) an diese Hotline gesandt, um möglichst frühzeitig und umfassend den Gremien und der Öffentlichkeit seriöse Auskünfte erteilen zu können.

Die Förderbereiche können dem beigefügten Anschreiben des Deutschen Städtetages sowie den ebenfalls beigefügten Regelungen (Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder und - Entwurf der Bundesregierung - Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder - sh. Anlagen 4 bis 6) entnommen werden.

 

5. Haushaltswirtschaftliche Folgen

 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zukunftsinvestitionsgesetzes und der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung beschlossen. Mit diesen beiden Instrumenten wird das Investitionsprogramm aus Bundesmitteln umgesetzt. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist in dem vorgelegten Haushalt noch nicht enthalten. Die Mittel werden dem NKF entsprechend investiv eingenommen und bis zu deren Verwendung als Verbindlichkeiten aus Transferleistungen passiviert.

Auswirkung auf den Ergebnishaushalt erfolgen damit zur Zeit nicht, nur die Liquidität im Finanzhaushalt steigt.

 

6. Weiteres Vorgehen

 

Die Verwaltung wird unmittelbar nach Bekanntwerden der weiteren Rahmenbedingungen eine eigene "Prioritätenliste Zukunftsinvestitionen" vorlegen. Zwischenzeitlich wird in Gesprächen mit den Aufsichtsbehörden ermittelt, unter welchen Voraussetzungen auch die bereits vorgesehenen, jedoch bislang nicht genehmigten Investitionen, auch im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes finanziert werden dürfen. Der Rat wird zeitnah über die Ergebnisse der Gespräche unterrichtet. Die Bürgermeisterin hat eine Arbeitsgruppe "Zukunftsinvestitionsgesetz" eingesetzt, die das weitere Verfahren bei der Stadt Waltrop verantwortlich begleitet.

 

 

Häufig gestellte Fragen

 

Genau wie Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, stellt sich natürlich auch die Stadt Waltrop Fragen, auf welche sich keine direkten Antworten finden lassen.

Auszugsweise sind hier enige dieser Fragen aufgelistet.

 

1. Was sind "zusätzliche" Maßnahmen im Sinne des Gesetzes?

a) Sind es nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden und für die keine Mittel im Etat 2009 oder 2010 eingeplant wurden?

b) Fallen darunter auch Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, für die jedoch Mittel im Etat 2009 oder 2010 eingeplant wurden?

 

2. Wie verhält sich eine Gemeinde, die eine Maßnahme geplant hat, hierfür auch Mittel im Etat 2009 vorgesehen hat, den Etat jedoch noch nicht verabschiedet hat?

 

3. Wenn eine Kommune Mittel für eine Maßnahme zwar vorgesehen hat, jedoch nicht auf eine Genehmigung ihres Haushaltssicherungskonzeptes hoffen darf, womit ja auch die Genehmigung der Dringlichkeitsliste "wackelig" ist, handelt es sich dann um eine zusätzliche Maßnahme?

 

4. In den vorliegenden Informationen ist bezüglich des Förderbereichs Bildungsinfrastruktur der Schwerpunkt auf die energetische Gebäudesanierung gelegt worden. Die Stadt Waltrop beabsichtigt, für das Schulschwimmen ein Lehrschwimmbecken zu bauen; gehen wir Recht in der Annahme, dass dieses förderfähig ist?

 

5. Wie verhält es sich mit Investitionen zur Sanierung von Schulsportstätten, auch wenn es sich nicht ausschließlich um eine energetische Sanierung handelt?

 

6. Im Förderbereich "Investitionsschwerpunkt Infrastruktur" wird der Städtebau erwähnt. Ist es damit möglich, z. B. Infrastrukturmaßnahmen im Dienstleistungsbereich (hier: Einbau eines Fahrstuhls im Rathaus; energetische Sanierungsmaßnahmen im Rathaus) zu finanzieren?

 

7. Bei den kommunalen Straßen erfolgt eine Einschränkung auf Lärmschutzmaßnahmen. Zählt dazu auch der Einbau einer neuen Fahrbahndecke mit sog. "Flüsterasphalt"?

8. Welche Investitionen fallen unter den Begriff "Informationstechnologie"?

 

9. Gibt es ein Antragsverfahren? Wie? Formlos? Einheitlich vorgeschrieben?

 

10. Wie erfolgt der Nachweis der Mittelverwendung? Ist hierfür ein einheitliches und unbürokratisches Verfahren vorgesehen?

 

11. Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel? Pauschal? In einer Summe? Jahresweise? Quartalsweise?

 

12. Müssen die vorgesehenen Maßnahmen spätestens in 2010 begonnen werden? Was ist unter Beginn zu verstehen? Fallen darunter auch bereits Planungskosten oder muss ein Auftrag für den Bau oder die Sanierung einer Einrichtung bereits erteilt worden sein?

 

13. Gibt es einen festen Termin, bis wann eine Maßnahme spätestens abgeschlossen sein muss?

 

14. Hat die Vereinfachung der Vergabevorschriften zur Folge, dass auch die kommunalen - teilweise restriktiveren - Vergabeverfahren für Maßnahmen aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz nicht zwingend angewendet werden müssen?

 

 

 

Auf unsere Anfrage beim Innenminesterium bezüglich einer Klarstellung bekamen wir aktuell folgende Antwort:

 

---

Die hier in großer Zahl eintreffenden Anfragen zum Gesetzentwurf des Bundes und der und der zwischen dem Bund und den Ländern geplanten Verwaltungsvereinbarung machen deutlich, dass ein erheblicher Klärungsbedarf insbesondere zu den Fragenkomplexen

 

· Förderbereiche

· Zusätzlichkeit

· Investitionsbegriff

 

sowie zu vielen weiteren Einzelfragen besteht.

 

Wir bitten um Verständnis, dass vor diesem Hintergrund die Beantwortung Ihrer Fragen etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.

 

Um das Bundesgesetz auf Landesebene umsetzen zu können, muss der Bund zunächst die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll am 20. Februar im Bundesrat abschließend beraten werden. Bitte beachten Sie bei Ihren Überlegungen, dass bis dahin Änderungen der bisherigen Entwürfe des Bundesgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden können.

 

Die Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an einem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Bundesgesetzes. Eine Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden wird in Kürze erfolgen. Wir gehen davon aus, dass auch das Umsetzungsgesetz des Landes einen Teil der Fragen, zum Beispiel zum Bereitstellungsverfahren und zu weiteren Details der landesrechtlichen Umsetzung, beantworten wird.

 

Außerdem möchten wir Ihre Fragen gebündelt und systematisiert mit der Bundesebene abstimmen. Antworten werden wir schnellstmöglich auf einer Internetseite des Innenministeriums zur Verfügung stellen (http://www.im.nrw.de/bue/359.htm).

---

 

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Anlage 5 oder auf dem Seiten des Innenministeriums (siehe Verlinkung auf rechter Seite)

 


Startseite Einstellungen Anfang der Seite