Neuer Personalausweis

Parkausweis für Schwerbehinderte

Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür zwei verschiedene Parkausweise vor:

1. EU-einheitlicher Parkausweis (blau)

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die z.T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Berechtigtenkreis:
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
- Blinde Menschen
- Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) können den EU-einheitlichen Parkausweis in den Bürgerdiensten beantragen. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort ausgestellt.

Bei bestehender Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen werden die Angaben durch das Versorgungsamt geprüft. Erst anschließend wird der Ausweis ausgestellt.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt.
Er bereichtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus im eingeschränkten Haltverbot; in Zonenhalteverboten; in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken; an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten; auf Anwohnerparkplätzen undin verkehrsberuhigten Bereichen.

2. Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis (orange)

Der orange bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Berechtigtenkrei:
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane 
- Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulkerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %

Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Die bundesweite Genehmigung gilt 5 Jahre. Der Parkausweis berechtigt zum Parken im eingeschränkten Haltverbot; im Zonenhaltverbot; in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken; an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten; auf Anwohnerparkplätzen; in verkehrsberuhigten Bereichen. Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.

Fachbereiche
Unterlagen
1 Passfoto, der Schwerbehindertenausweis (oder der Feststellungsbescheid).