Die gesetzliche Schulpflicht beginnt für alle Kinder (auch für solche mit ausländischer Staatsangehörigkeit), die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, am 01. August desselben Kalenderjahres. Die schulpflichtig werdenden Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten in einer der für den Wohnsitz zuständigen Grundschulen angemeldet werden. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Katholischer oder Evangelischer Grundschule. Die Anmeldetermine liegen regelmäßig im Dezember oder Januar des Jahres und werden den Erziehungsberechtigten sowohl über ein besonderes Anschreiben des Schulamtes als auch über Pressemitteilungen bekanntgegeben. Kinder, die nach dem 30.06. das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Beginn des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche Schulfähigkeit besitzen. Der Antrag auf vorzeitige Einschulung ist im Rahmen der Anmeldetermine bei der Schulleitung der Grundschule zu stellen.
Für Kinder, bei denen zum Beginn der gesetzlichen Schulpflicht die notwendige Schulfähigkeit noch nicht vorliegt, wird durch die Schulleitung eine Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Schuljahr ausgesprochen.