Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Hierzu gehören Oster- oder Martinsfeuer. Sie sind vor ihrer Durchführung durch die örtliche Ordnungsbehörde zu genehmigen.
Brauchtumsfeuer dürfen
- nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften,
- Organisationen,
- Vereinen sowie
- von gewachsenen Nachbarschaften im Außenbereich
ausschließlich im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Eine Nachbarschaft im Außenbereich gilt in der Regel als gewachsen, wenn sie seit mindestens 5 Jahren regelmäßig ein Brauchtumsfeuer abbrennt.
Osterfeuer dürfen nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr abgebrannt werden.
Die Anzahl der Brauchtumsfeuer zu Ostern werden im Stadtgebiet der Stadt Waltrop auf maximal 50 Feuer begrenzt. Es gilt die Reihenfolge der schriftlichen Antragseingänge.
Genehmigungsvorbehalt
Die Erlaubnis zum Abbrennen des Brauchtumsfeuers 2013 ist bei der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister -Fachbereich Recht & Ordnung / Fachgruppe Ordnungswesen- ab dem 25.02.2013 vom Veranstalter schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Veranstalters, sowie eines verantwortlichen, volljährigen Ansprechpartners samt dessen Mobil-/ Tel.-Nr.,
- Genaue Angaben zum Ort und zum Abbrennzeitpunkt des Feuers
- Art und Menge des Brennmaterials. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerstelle auf eine Fläche von maximal 6m mal 6m im Durchmesser begrenzt wird. Das aufgeschüttete Brenngut darf eine Höhe von 3m nicht übersteigen.
Bestehen seitens der Feuerwehr / der Ordnungsbehörde keine Bedenken, erfolgt eine schriftliche Genehmigung.
Anforderungen an den Verbrennungsvorgang
- Als Brennmaterialien dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden.
Jegliche Verbrennung bzw. Mitverbrennung von gewerblichen oder häuslichen Abfällen ist untersagt. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden. Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist ausdrücklich untersagt.
- Der Verbrennungsvorgang ist auch unter Beachtung der Windstärke so zu steuern, dass Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder andere hochwertige Schutzgüter durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder durch Funkenflug, nicht eintreten können.
- Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur vorbeugenden Gefahrenabwehr sind Brauchtumsfeuer nur erlaubt, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- zu Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen,
- bei einer Größe des Haufens von bis zu 3m x 3m x 2m 25 Meter
- bei einer Größe des Haufens von bis zu 6m x 6m x 3m 40 Meter
- zu öffentlichen Verkehrsflächen 25 Meter
- zur nächstgelegenen Waldung 100 Meter
- zu Gebäuden oder Behältnissen, in denen leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden 100 Meter
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr überschritten haben muß, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichend Löschmittel bereit zu halten. Die Brauchtumsfeuer können von der Feuerwehr und dem Ordnungsamt kontrolliert werden; eventuell mündlich erteilte Auflagen der Feuerwehr bzw. des Ordnungsamtes sind zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3 kann seitens des Ordnungsamtes oder der Feuerwehr das sofortige Ablöschen angeordnet werden.
- Zum Schutz von Kleintieren sollte das Brennmaterial frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Am Tage der Veranstaltung ist das Brennmaterial umzuschichten.