Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
Das Kind und der allein erziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen Sie schriftlich beantragen. Das Merkblatt finden Sie weiter unten.
Die ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts nach § 36 Nr. 4 EGZPO geltenden Mindestunterhaltsbeträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs betragen ab dem 01.01.2010 in der ersten und zweiten Altersgruppe:
0 - 5 Jahre: 317 €
6-11 Jahre: 364 €
Für das Unterhaltsvorschussgesetz gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 dieselben Mindestbeträge für die Unterhaltsleistung.
Die Höhe der UV-Leistung beträgt demnach ab 01. Januar 2010 (Mindestbetrag abzüglich gesamtes Erstkindergeld):
0 – 5 Jahre: 317 € – 184 € = 133 €
6 – 11 Jahre: 364 € – 184 € = 180 €
Der Abzugsbetrag des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes beträgt ab dem 01.01.2010 184,00 €. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils/Waisenbezüge angerechnet.
Folgende Unterlagen sind - soweit vorhanden - mitzubringen:
Hinweis :
Sollten Sie die für die Antragsbearbeitung benötigten Unterlagen nicht oder nicht vollständig beifügen oder die im Antrag gestellten Fragen nicht bzw.nicht vollständig beantworten, verzögert sich die weitere Bearbeitung Ihres Antrags.
Über die Höhe des Unterhaltsvorschusses und weitere Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie die Sachbearbeitung.