Im Melderegister sind nur die privaten Anschriften von natürlichen Personen gespeichert. Über die Anschrift von Büros, Geschäftsräume usw. kann aus dem Melderegister keine Auskunft erteilt werden, solche Auskünfte erteilt Ihnen ggf. das Gewerbeamt, ein Servicebereich unserer Ordnungsbehörde.
Die Meldeauskünfte enthalten folgende Daten:
Glaubhaft gemacht werden muss das berechtigte Interesse für jede einzelne der vorgenannten Informationen. Es muss nachvollziehbar sein, warum der Auskunftsuchende die Einzelinformation benötigt. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es kann sich zum Beispiel um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen o.ä. handeln.
Bearbeitungsgebühren:
einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je Betroffenen: 7,00 €
einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 b Meldegesetz NW (MG NW) [Auskünfte über das Internet] je Betroffenen: 4,00 €
erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen: 10,00 €
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z.B. bei Rückgriff auf Meldebücher und Mikroverfilmung), je Betroffenen: 25,00 €
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen: 40,00 €
Die Anfragen können entweder persönlich, schriftlich oder durch EMRA online gestellt werden.