Allgemein
Im Baugesetzbuch wird der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Erst der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Insofern hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Indem in ihm aber die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt formuliert werden, ist bei der Aufstellung des Flächennuzungs-planesdie gesamte Bürgerschft zum Planungsdialog aufgerufen, um die zukünftige Entwicklung der Stadt zu gestalten.
Der Flächennutzungsplan ist Bestandteil einer Planhierarchie:
Nach "oben" hin muss sich der Flächennutzungsplan an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anpassen (§1 (4) BauGB). In Nordrhein-Westfalen sind diese Ziele im Landesentwicklungsprogramm, den Landesentwicklungsplänen und jeweils konkretisiert für Regierungsbezirke in Gebietsentwicklungsplänen enthalten. Anderseits besteht für alle an der Aufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträger eine Anpassungspflicht an den wirksamen Flächennutzungsplan, soweit sie diesem Plan nicht wiedersprochen haben.
Nach "unten" wirkt der Flächennutzungsplan dadurch, dass die Bebauungspläne, die für jedes Grundstück festlegen, was und wie dort gebaut werden darf, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen, d.h. in der generellen Flächenausweisung mit ihm übereinstimmen müssen.
Inhalt
Der Flächennutzungsplan der Stadt Waltrop besteht aus Zeichnung (Originalmaßstab 1:10.000 auf der Grundlage "Deutsche Grundkarte 1:5.000) und Erläuterungsbericht. Die im Plan dargestellten Nutzungen können zu folgenden Gliederungspunkten zusammengefasst werden:
Die Aussagen des Flächennutzungsplanes beziehen sich auf die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für einen längeren Zeitraum (10 bis 15 Jahre sollten die Regel sein) und kennzeichnen somit die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt.
Verfahrensablauf
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellet , geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Das Verfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes ist ähnlich für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan bedarf jedoch zusätzlich der Genehmigung der Bezirksregierung. Zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind folgende Verfahrensschritte durchzuführen: