Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen wie Mauern, Werbeanlagen oder Stellplätzen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Für die Gebäude gilt dies jedoch nur bis zu 300 Kubikmeter umbauten Raum. Darüber hinaus ist der geplante Abbruch eines Gebäudes genehmigungspflichtig.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist in jedem Fall die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.